Betriebliche Veränderungsprozesse greifen fast immer in die Personalstrukturen der betroffenen Unternehmen ein. Vorrangige Aufgabe bleibt es, vorhandene Arbeitsplätze zu erhalten und Beschäftigung zu sichern. Wo das nicht möglich ist, gilt es, Arbeitslosigkeit so gut es geht zu verhindern. Beschäftigtentransfer – der möglichst nahtlose Übergang in eine neue Beschäftigung – heißt dann das personalpolitische Ziel.
Der Gesetzgeber hat mit den Instrumenten des § 216 SGB III Möglichkeiten geschaffen, diesen Beschäftigtentransfer mit Unterstützung der Agentur für Arbeit zu realisieren. Wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Personalabbau zu vermeiden, sollen Transferagenturen (§ 216 a) oder Transfergesellschaften (§ 216 b) den betroffenen Mitarbeitern helfen, eine passende Anschlußbeschäftigung zu finden. Auch eine Kombination beider Instrumente kann sinnvoll sein.
Diese Transfermaßnahmen setzen neben einer entsprechenden Unternehmenskultur das Einvernehmen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern voraus.

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